19.03.2008
verfassungsgericht erlaubt datenspeicherung, schränkt zugriff darauf aber ein

das bundesverfassungsgericht (bverfg) hat in seinem heute verkündeten beschluss vom 11.03. über den eilantrag des arbeitskreis vorratsdatenspeicherung (ak vorrat) die seit anfang 2008 in kraft getretene vorratsdatenspeicherung bestätigt. wörtlich heißt es in der pressemitteilung des gerichts:

Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen.

somit bleibt die 6-monatige verdachtsunabhängige speicherung der verbindungsdaten aller kommunikationsteilnehmer weiterhin in kraft! lediglich die von der bundesregierung in § 113b satz 1 nr. 1 tkg freizügig geregelten möglichkeiten der nutzung und übermittlung dieser daten wurden heute eingeschränkt, da bis zur entgültigen entscheidung uns allen in der zwischenzeit nachteile von ganz erheblichen gewicht entstehen könnten. abgerufen werden können die daten aber weiterhin im falle von mord, raub, kinderpornografie, geldwäsche, korruption, steuerhinterziehung und betrugsdelikten, wenn diese sich ohne die gesammelten daten nicht aufklären lassen.

die bundesregierung hat nun zeit bis 01.09.2008 einen bericht über die praktischen auswirkungen der datenspeicherung und der vorliegenden einstweiligen anordnung an das bverfg zu übermitteln, woraufhin das gericht abschließend im hauptsacheverfahren entscheiden will.
erst kürzlich wurde der im auftrag des bundesministerium für justiz erstellte bericht des max-planck-institut für strafrecht zugänglich gemacht, in dem die vorratsdatenspeicherung als ungeeignetes mittel bezeichnet wird. der ak vorrat forderte nun in einer ersten reaktion auf die entscheidung des bverfg den rücktritt von bundesjustizministerin brigitte zypries.

über die heute getroffene entscheidung des gerichts bin ich weniger erfreut, da verbindungsdaten weiterhin anlassunabhängig und willkürlich gespeichert werden dürfen. das nun der zugriff darauf vom bverfg beschränkt wurde beruhigt mich dabei überhaupt nicht, denn es lässt sich nicht mit sicherheit auschließen, dass behörden und geheimdienste nicht doch auf diese daten zugreifen werden und sei es nur durch vorauseilendem gehorsam einiger provider. einmal gesammelte daten…

18.03.2008
das verhör

wie weit darf individuelle freiheit gehen? wie wichtig sind träume und zwischenmenschlicher zusammenhalt in einer immer materielleren welt? welche voraussetzungen muß eine aufrichtige demokratie erfüllen? sollte ein staat zum erhalt seiner stärke oder des inneren und äußeren friedens abstriche bei den menschenrechten machen dürfen? wäre ein autoritäres system eine antwort auf probleme wie arbeitslosigkeit und stagnation politischer prozesse?

der im stile eines kammerspiels inszenierte film „das verhör“ der dresdner filmproduktion ad hoc beschäftigt sich mit diesen fragen.

johann schönberger wacht in einem verhörraum der untersuchungszentrale des ministerium für friedenserziehung auf und wird von einem agenten eines verbrechens beschuldigt, an welches er sich nicht erinnern kann. johann habe einer reaktionären versammlung zugesehen und sich somit schuldig gemacht. durch das verhör kehren die erinnerungen an die vergangenen tag bei johann wieder zurück. abgewichen von der norm hatte er sich frei entschieden, statt zu funktionieren. nun fürchtet er erschossen zu werden.

deutschlandpremiere des films war gestern in der schaubühne dresden. die nächsten termine finden sich auf der webseite zum film.

11.03.2008
maschinelle, systematische massenkontrolle gekippt

in §14 abs. 5 des hessischen gesetz über die öffentlich sicherheit und ordnung (hsog) heißt es seit 2005 zum thema kennzeichenerfassung:

„Die Polizeibehörden können auf öffentlichen Straßen und Plätzen Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand automatisiert erheben. Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen.“

dieser passus ermächtigt die polizei also zur verdachtsunabhängigen, automatisierten erfassung aller kennzeichen und deren nicht näher definierten „abgleich mit dem fahndungsbestand“. im falle eines wie auch immer gearteten treffers im fahndunsbestand sollen die erhobenen daten dann sogar ohne jede einschränkung gespeichert werden dürfen.

in § 184 abs. 5 des schleswig-holsteinischen landesverwaltungsgesetzes (lvwg) heißt es dann noch:

„Die Polizei kann bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. Sofern auf das abgefragte Kennzeichen keine Fahndungsnotierung besteht, sind die gewonnenen Daten unverzüglich zu löschen. Besteht zu dem abgefragten Kennzeichen eine Fahndungsnotierung, gilt Absatz 4 Satz 3 bis 5 entsprechend. Der flächendeckende stationäre Einsatz technischer Mittel nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht zulässig.“

auch in diesem passus wird die polizei ermächtigt, bei nicht näher definierten kontrollen im öffentlichen raum mithilfe der kfz-kennzeichen personenbezogene daten offen oder – wenn nötig – auch verdeckt erheben zu dürfen. die speicherung der daten ist, wie in der hessischen regelung auch, sehr schwammig geregelt und wenig vertrauenswürdig im hinblick auf das grundrecht auf informationelle selbstbestimmung.

beide paragrafen wurden heute vom bundesverfassungsgericht (bverfg) mit dem hinsweis auf das grundrecht auf informationelle selbstbestimmung (§2 abs. 1 gg in verbindung mit §1 abs. 1 gg) für verfassungswidrig erklärt. mit diesem urteil schützen die richter in karlsruhe innerhalb kurzer zeit ein weiteres mal die bevölkerung vor ungezügelter überwachung durch staatliche stellen und warnen in ihrer begründung, dass eine „maschinelle, systematische Massenkontrolle“ eine neue eingriffsqualität habe. erst ende februar hatte das bverfg die heimliche schnüffelei in nrw für verfassungswidrig erklärt und innenminister schäuble für dessen umsetzung der onlinedurchsuchung im geplanten bka-gesetz enge grenzen gesetzt.

7.03.2008
rechtspopulist schill kokst

wie spiegel online in einem artikel über schills kokserei berichtet, prüft der hamburger ermittler rüdiger bagger inzwischen das video: “Wir prüfen zur Zeit, ob ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein eventuell strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen könnten” und weiter heißt es: „Der Ermittler verwies gleichwohl darauf, dass die Staatsanwaltschaft bei Rauschgifthandel aktiv werden könne, nicht aber, wenn nur der Konsum nachzuweisen sei.“

nicht aber, wenn nur der konsum nachzuweisen sei?

da erinnere ich mich doch an ein interview mit dem studivz-chef marcus riecke, in dem riecke gefragt wird: „Zu Ihnen kommt ein Staatsanwalt mit 30 Fotos aus StudiVZ-Profilen, die Leute anscheinend beim Kiffen zeigen. Er verlangt Klarnamen zu den Profilen und allen Kommentaren. Was machen Sie?“ und riecke antwortet: „Gott sei Dank dürfen wir bei Ermittlungsersuchen solche Daten nun herausgeben. Nutzungsdaten speichern wir bei allen Nutzern, die uns das erlaubt haben durch ihre Einwilligung.“

6.03.2008
wachsame bürger

weil ein „geistig verwirrter“ in der nacht zum 05. märz mit seiner schreckschusspistole wild herumballerte rückte die polizei mit einem sondereinsatzkommando an. nachbarn hatten laut pressemitteilung der berliner polizei „außerdem poltergeräusche sowie ein wimmern aus einer wohnung“.

„Ihrem Gefahrenerforschungsauftrag folgend, versuchten sie durch Klingeln, Klopfen und lautes Rufen, die jeweiligen Mieter zur Öffnung der Wohnungstüren zu bewegen. Da dies nicht gelang, aber weiterhin Anhaltspunkte für ein Verbrechen vorlagen, entschlossen sich die umsichtigen Beamten, ein Spezialeinsatzkommando anzufordern. Die Spezialisten drangen gegen 4 Uhr 15 in die erste Wohnung ein, fanden jedoch weder Hinweise auf eine Straftat noch trafen sie die Mieter an, so dass sie auch die anderen Wohnungen gewaltsam öffneten. Beide Durchsuchungen verliefen ohne Erfolg. Ein 45-Jähriger, der in einer der möglichen Tatwohnungen lebt, erlitt eine leichte Kopfverletzung, weil er den Anweisungen der eingedrungenen Beamten nicht folgte.“

bezeichnenderweise waren die aufgebrochenen wohnungen in der vierten etage, die wohnung des verwirrten in der ersten. dieser wurde parallel zu dem sek-einsatz in einem nahegelegenen imbiss gestellt und daraufhin die wohnung durchsucht.

aufgrund von zeugenaussagen lag also eine gefahr vor, die das gewaltsame eindringen in die 3 wohnungen rechtfertige. besonders pikant finde ich aber, dass einer der – völlig unbeteiligten und unschuldigen – bewohner durch den einsatz des sek eine kopfverletzung erlitt. da kann man nur hoffen, dass allzu wachsame nachbarn nicht doch mal ein poltern oder gar wimmern hören…