alle jahre wieder strömen in der christlich-abendländisch sozialisierten hemisphäre nahezu alle subjekte in kosumfähigem alter in discounter, supermärkte und shopping malls um sich und ihren vermeindlichen lieben tage der freude und besinnlichkeit zu bereiten: lange schlangen, genervte paare, im akkord ackernde kassiererinnen und überfüllte fernverkehrszüge bilden dabei nur die garnitur eben jenen handelns.
als kritischer zeitgeist ist man in solchen tagen geradezu gezwungen zu glauben, dass alsbald die welt unterzugehen scheint, was wohl auch daran liegen kann, dass einen bereits jetzt wieder in jeder seitenstrasse kriegsähnliche zustände erwarten und dies obwohl der verkauf dafür notwendiger lärmprodukte offiziell noch gar nicht begonnen hat.
weihnachten, die tage zwischen den jahren und silvester stehen also wieder einmal vor der tür und mir stellt sich einmal mehr die frage, wann dieser kollektive wahn konsumorientierten handelns als praktik einer längst vergessenen vergangenheit zugeschrieben wird.
in diesem sinne: viel spass beim reisen!

aktuell findet vor dem bundesverfassungsgericht in karlsruhe die mündliche verhandlung in sachen vorratsdatenspeicherung statt und die vertreter der bundesregierung haben bis zur mittagspause kaum überzeugende argumente für die fortsetzung der vorratsdatenspeicherung vortragen können. mehrere nachfragen der richter blieben unbeantwortet oder wurden nur unzureichend beantwortet. konkrete informationen zum aktuellen stand der verhandlungen finden sich im live-ticker des ak vorrat direkt aus dem presseraum des gerichts.

das bundesverfassungsgericht in karlsruhe hat in einem heute veröffentlichten urteil das einkaufen an den 4 adventssonntagen – wie es das bisherige berliner ladenöffenungsgesetz vorsah – untersagt, dieses jahr aber noch erlaubt und – mit verweis auf einen artikel der verfassung des deutschen reichs von 1919 – wie folgt begründet:
Die in der angegriffenen Regelung vorgesehene Möglichkeit der Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen ist mit den Schutzpflichtanforderungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit
Art. 140 GG und Art. 139 WRV nicht mehr in Einklang zu bringen. Das gesetzliche Schutzkonzept für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe muss diese Tage erkennbar als solche der Arbeitsruhe zur
Regel erheben; die Ausnahme davon bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Bloße wirtschaftliche Interessen von Verkaufsstelleninhabern und alltägliche Erwerbsinteressen der Käufer für
die Ladenöffnung genügen dafür grundsätzlich nicht. Zudem müssen bei einer flächendeckenden und den gesamten Einzelhandel erfassenden Freigabe der Ladenöffnung rechtfertigende Gründe von besonderem Gewicht
vorliegen, wenn mehrere Sonn- und Feiertage in Folge über jeweils viele Stunden hin freigegeben werden sollen. Vor diesem Hintergrund unterschreitet die voraussetzungslose siebenstündige Öffnung an allen
vier Adventssonntagen ohne hinreichend gewichtige Gründe das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß des Sonntagsschutzes. Die Regelung über die Öffnung aufgrund Allgemeinverfügung an vier weiteren
Sonn- und Feiertagen trägt nur bei einschränkender Auslegung den Erfordernissen des vom Gesetzgeber zu gewährleistenden Mindestschutzes Rechnung. Die für verfassungswidrig erklärte Adventssonntagsregelung
bleibt noch bis zum 31. Dezember 2009 anwendbar, so dass die Ladenöffnung an den vier Adventssonntagen in diesem Jahr in Berlin noch möglich ist.